1. Allgemeines
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen AGB abweichende Regelungen, insbesondere in AGB des Vertragspartners, gelten nur dann, wenn dies von SIB – Schauer Ingenieurbüro (SIB) ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluss bestätigt wird. SIB ist nicht verpflichtet, AGB der Vertragspartner zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen AGB die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. SIB erklärt ausschließlich aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle sowie auf alle im Zusammenhang hiermit gemachten Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen, auf der Verpackung etc., unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet erfolgt sind.
2. Angebot und Abschluss
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Vertragsabschlüsse kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von SIB oder durch Auslieferung der Ware/Erbringung der Leistung zustande. Soweit SIB von Dritten bezogene Waren anbietet, kann SIB vom Vertrag zurücktreten falls die Selbstbelieferung unverschuldet unterbleibt. Die in Preislisten, Katalogen, Werbemedien, etc. angeführten Informationen über Leistungen von SIB stellen keine Angebote dar. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden sowie alle sonstigen Erklärungen und Zusagen von SIB, gleich welcher Art, auch im Zusammenhang mit der Abwicklung von Reklamationen, sind unwirksam, sofern sie nicht von SIB vor Vertragsabschluss schriftlich als vereinbart bestätigt werden. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitsgebot. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt.
3. Preise
Zur Berechnung gelangen die am Tag der Bestellung gültigen Preise zzgl. MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
4. Ausführung von Lieferungen und Leistungen
Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages. Dies gilt auch für Fristen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewährleistungs- oder Garantiefällen und sonstigen Leistungen. SIB behält sich in jedem Fall eine Lieferfrist von 30 Tagen beginnend mit der Auftragsbestätigung vor. Von SIB nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen berechtigen daher den Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- oder Schadenersatzansprüchen. Teillieferungen sind, soweit dem Vertragspartner zumutbar, zulässig. Unverschuldete Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt und andere Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches von SIB, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens der Vorlieferanten berechtigen SIB unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Lieferfristen oder, bei dauernden Leistungshindernissen, zur Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich SIB in Verzug befindet. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch bei Teillieferungen. Mit der Absendung oder Abholung durch den Transporteur, spätestens mit der Übergabe der Ware an den Vertragspartnern oder dessen Beauftragten geht die Gefahr auf den Vertragspartnern über. Unabhängig vom Lieferort und der Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort Untergriesbach vereinbart. Bei Export der gekauften Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen und dergleichen auf seine Kosten zu sorgen. SIB haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr der Waren. Sollte SIB durch die Versendung, den Transport oder den Export der Waren irgendwelche Aufwendungen oder Kosten entstehen, hält der Vertragspartner SIB schad- und klaglos. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen.
5. Gewährleistung und Widerruf
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die übernommenen Waren unverzüglich entsprechend zu untersuchen und auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen. Mängelrügen sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Lieferung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen schriftlich geltend zu machen. Transportschäden, wie etwa die mechanische Beschädigung der gelieferten Ware, sowie Fehlmengen sind SIB vom Vertragspartner binnen 24 Stunden nach Erhalt der Ware bei sonstigem Verlust jedweder Ansprüche mitzuteilen. Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge. Vorstehende Regelungen gelten nicht für Verbrauchergeschäfte.
5.1. Gewährleistungsfristen
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neugeräten 24 Monate, bei gebrauchten Gegenständen sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist wird durch Mängelbeseitigung bzw. Mängelbeseitigungsversuche weder verlängert noch unterbrochen; hierzu bedarf es der gerichtlichen Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches oder eines schriftlichen Anerkenntnisses des Mangels durch SIB. Mängelbeseitigungsversuche stellen kein Anerkenntnis dar und führen nicht zur Verlängerung der Frist. Dasselbe gilt für Mängelbeseitigungen, die im Kulanzweg, d.h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sind. Bei Teillieferung beginnt die Gewährleistungsfrist mit Übergabe des jeweiligen Teils. Vorstehende Regelungen gelten nicht für Verbrauchergeschäfte.
5.2. Reklamationsmodus; Rücksendungen
Der Vertragspartner ist verpflichtet, Gewährleistungs- oder Schadenersatzforderungen ausschließlich unter Einhaltung des im folgenden angeführten Reklamations-Modus geltend zu machen: Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist unter Angabe von Rechnungsnummer, Rechnungsdatum sowie der Fehler die reklamierte Ware bei SIB oder einer von SIB benannten Stelle abzugeben oder frei Haus an den Hersteller (z. B. Loxone) einzusenden. Im Fall der Einsendung eines reklamierten Produkts (Send-In-Service) trägt die Kosten für den Versand sowie das Risiko eines etwaigen Verlustes oder einer Verzögerung beim Versand der Garantieberechtigte, weshalb der Abschluss einer entsprechenden Transportversicherung empfohlen wird. Reklamierte Waren, bei denen der vereinbarte Modus nicht eingehalten wurde, werden unbearbeitet retourniert und wird eine Bearbeitungspauschale von EUR 15,00 zzgl. MwSt. verrechnet. Stellt sich heraus, dass das reklamierte Produkt keine Mängel aufweist oder dass die Fehlerangaben unrichtig waren, wird eine Mindestbearbeitungspauschale von EUR 15,00 zzgl. MwSt. verrechnet. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Vorgenannte Abwicklungsvorschriften gelten für sämtliche Rücksendungen, gleich aus welchem Grund die Rücksendung erfolgt.
5.3. Umfang der Gewährleistung
Bei gerechtfertigter Mängelrüge wird SIB in erster Linie den Mangel beseitigen, gegebenenfalls Ersatz liefern. Erfolgt eine Reklamation später als sechs Monate nach dem Herstellungsdatum bemisst sich die Höhe einer etwaigen Rückzahlung nach dem Kaufpreis abzüglich der Nutzungsvorteile. Nur wenn eine Mängelbehebung zu Unrecht trotz angemessener Fristsetzung schriftlich abgelehnt wird, ist der Vertragspartner berechtigt, die Mängelbeseitigung durch eine andere Firma vornehmen zu lassen. Der Beweis, dass der behauptete Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war, obliegt dem Vertragspartner. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich bei einem nach dem vierundzwanzigsten (24) Monat der Gewährleistungsfrist gerügten Mangel um die übliche Abnützung handelt, die vom Vertragspartner zu verantworten ist, und keine Gewährleistungsansprüche begründet. All diese Regelungen gelten nicht für Verbrauchergeschäfte.
5.4. Gewährleistung für Verschleißteile und bei Zweckentfremdung
Es wird darauf hingewiesen, dass für Produkte, etwa Verschleißteile, deren gewöhnlich vorausgesetzte Lebensdauer unter der oben genannten bzw. der gesetzlich geregelten Gewährleistungsfrist liegt, Gewährleistungsansprüche nicht innerhalb der gesamten Gewährleistungsfrist anerkannt werden können. Bei Akkus etwa geht die Leistungsfähigkeit bei gewöhnlicher Inanspruchnahme nach sechs (6) Monaten zurück, weshalb Gewährleistungsansprüche hinsichtlich Akkus, insbesondere bezüglich der Leistungsfähigkeit, grundsätzlich nur innerhalb von sechs (6) Monaten ab Übergabe anerkannt werden. Aus denselben Gründen können Gewährleistungsansprüche, welche die Bildqualität von LCD- Displays betreffen, nach zwölf (12) Monaten ab Übergabe nicht mehr anerkannt werden.
5.5. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen für Produkte, die
1) durch zweckentfremdete Verwendung, Nichtbeachtung von Benutzerhinweisen in der zusammen mit dem Produkt gelieferten Benutzeranleitung und/oder Garantiekarte bzw. Reparatur- und Servicekarte, oder durch sonstige missbräuchliche Nutzung des Produkts, etwa den Betrieb der Vertragswaren zusammen mit solchen Geräten oder Programmen, deren Kompatibilität nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt ist,
2) durch Veränderung des Produkts,
3) durch Reparaturversuche Dritter,
4) durch unsachgemäßen Transport oder unsachgemäße Verpackung bei Rücksendung des Produkts an SIB, oder
5) durch unsachgemäße Installation von Produkten von Drittanbietern (zB Speichermodulen) beschädigt oder funktionsunfähig wurden.
5.6. Abtretung, Nutzungsvorteile
Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen und dergleichen ist unzulässig. Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder bei Rücktritt vom Vertrag hat der Vertragspartner SIB ein angemessenes Entgelt für den Gebrauch sowie eine Entschädigung für die Wertminderung der Leistung zu erbringen.
5.7. Haftungsbegrenzung
Schadenersatzansprüche und Irrtumsanfechtungsansprüche, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung oder der nicht ordnungsgemäßen Durchführung einer sonstigen Leistung von SIB, etwa im Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewährleistungs- oder Garantiereparaturen entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere jede Haftung für Datenverlust und entgangenen Gewinn des Vertragspartners. Die eben genannten Haftungsausschlüsse bzw. – Beschränkungen gelten auch für den Regressanspruch des Vertragspartners nach Erfüllung einer Gewährleistungspflicht gegenüber einem Verbraucher. Obige Haftungsbegrenzungen gelten nicht soweit der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben , für Körperschäden, und für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
5.8. Widerruf
Es gilt das gesetzliche Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen. Im Fall eines Widerrufes nehmen Sie bitte per E-Mail (info@schauer-ib.de) mit uns Kontakt auf.
Die Versandkosten für die Rücksendung der widerrufenen Artikel sind vom Käufer zu tragen.
6. Einbau- und sonstige technische Vorschriften
Bei Verwendung der gelieferten oder reparierten Waren sind die Einbau-, Bedien- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise genau zu beachten. SIB übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die aufgrund Überlastung oder unsachgemäßer Behandlung, Bedienung, Installation, Einbau oder dergleichen, entstehen. Eine Haftung oder Gewähr für die Kompatibilität mit anderen Produkten oder Systemen oder für einen bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen. Weiters beschränkt sich die Haftung von SIB bei Verletzung eventueller Warn- und Aufklärungspflichten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet (§ 9 PHG). Für den Fall, dass der Vertragspartner die vertragsgegenständliche Ware an einen anderen Unternehmer weiterveräußert, verpflichtet er sich, den obigen Verzicht gemäß § 9 PHG an diesen zu überbinden. Für den Fall, dass eine solche Überbindung ausbleiben sollte, verpflichtet sich der Vertragspartner, SIB schad- und klaglos zu halten und alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Haftungsinanspruchnahme entstehen, zu ersetzen. Sollte der Vertragspartner selbst im Rahmen des PHG zur Haftung herangezogen werden, verzichtet dieser SIB gegenüber ausdrücklich auf jeglichen Regress.
8. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung ist fällig nach Erhalt ohne Skonto oder sonstigen Abzüge. SIB ist berechtigt, Waren nur gegen Vorauskasse auszuliefern. Für den Fall des Verzuges von Nichtverbrauchern werden Verzugszinsen in der Höhe von 1% pro Monat vereinbart. Der Vertragspartner hat sämtliche dadurch entstandene Kosten, so etwa außergerichtliche Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Zessionsverbote sowie sinngemäß gleichlautende AGB des Vertragspartners sind unwirksam. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit dieses zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung. Wir sind auch berechtigt, bereits geleistete Zahlungen auf angefallene Zins-, Mahn-, Inkasso-, und Rechtsanwaltskosten anzurechnen. Jedenfalls werden geleistete Zahlungen grundsätzlich auf unsere ältesten Forderungen angerechnet, auch wenn der Zahlungsgrund ausdrücklich anders lautet. Diesbezügliche anders lautende Vermerke auf Zahlungsbelegen oder anderen Schriftstücken des Vertragspartners sind unwirksam. Mitarbeiter von SIB sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt, es sei denn es wird ausdrücklich und schriftlich Anderslautendes vereinbart. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit Forderungen – welcher Art auch immer- aufzurechnen, sofern diese nicht von SIB ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten. Der Vertragspartner hat bei Bezahlung dafür Sorge zu tragen, dass der Rechnungsbetrag in voller Höhe ohne Abzüge bei SIB einlangt.
9. Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Sonstiges
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht. Als Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten vereinbaren die Vertragsteile die sachlich zuständigen Gerichte in Passau, wobei SIB jedoch berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, sofern ein anderer Gerichtsstand gegeben ist, anhängig zu machen.
10 Datenschutz
In Bezug auf den Datenschutz wird auf die Datenschutzerklärung in folgendem Link verwiesen: https://www.schauer-ib.de/datenschutz/.